1.1Diese Einkaufsbedingungen schließen alle anderen aus. Die Annahme der Lieferungen oder Leistungen und sogar deren Bezahlung bedeuten nicht, dass die Verkaufsbedingungen des Lieferanten akzeptiert werden.
1.2Der Kauf der Produkte unterliegt in jeder Hinsicht diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, und alle anderen Bedingungen, die nicht ausdrücklich von KIVNON vereinbart wurden, sind ungültig. Alle Bedingungen, die KIVNON im Angebot oder in der Annahme der Bestellung ausdrücklich akzeptiert hat und die folglich seine besonderen Bedingungen darstellen, sind ausgeschlossen.
1.3Der Lieferant akzeptiert unwiderruflich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und unsere besonderen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese den allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen.
1.4Die allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für KIVNON nicht bindend, es sei denn, KIVNON hat sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
1.5Wenn der Lieferant die Ware nach Erhalt der Bestellung, die diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthält, versendet, bedeutet dies, dass er diese in jeder Hinsicht akzeptiert und ihnen zustimmt.
1.6Es wird davon ausgegangen, dass alle Personen, die im Namen des Lieferanten handeln, unabhängig davon, ob es sich um Manager, Mitarbeiter usw. handelt, dessen Vertreter sind und über ausreichende Befugnisse verfügen, um als solche zu handeln und ihn zu verpflichten.
1.7Die Vermittler, Vertreter oder Sachverständigen von KIVNON sind nicht befugt, für KIVNON verbindliche Handlungen vorzunehmen, es sei denn, ihre Angebote werden von KIVNON schriftlich bestätigt.
2.1Die Informationen über Angebote, Preise und Lieferfristen gelten nicht als Vertrag, es sei denn, KIVNON hat das Angebot ausdrücklich angenommen.
2.2Die Bestellungen von KIVNONmüssen den Umfang des Kaufs oder der Dienstleistung klar angeben und dürfen nur den Zweck der Bestellung enthalten.
2.3Änderungen der Bestellungen müssen schriftlich erfolgen und bedürfen der Zustimmung von KIVNON. Änderungen, die sich aus Änderungen der geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen nach Annahme der entsprechenden Bestellung ergeben, gelten ebenfalls als Änderungen; wenn diese Änderungen zusätzliche oder schwerwiegendere Verpflichtungen für KIVNON mit sich bringen, ist KIVNON berechtigt, die beim Lieferanten aufgegebene Bestellung zurückzuziehen, ohne dass dies einen Vertragsbruch darstellt.
2.4Die Teillieferung oder Teilleistung der vom Lieferanten angeforderten Waren oder Dienstleistungen wird nicht akzeptiert, es sei denn, KIVNON hat dies ausdrücklich akzeptiert.
2.5Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware an dem von KIVNON ausdrücklich angegebenen Ort eingeht. Ist keine Lieferung „ab Werk” vereinbart (DAP oder DDP, Incoterms 2010), muss der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur vereinbarten Frist für die Verladung und den Versand KIVNON zur Verfügung stellen. Werden die vereinbarten Termine nicht eingehalten, gelten die Bestimmungen des Artikels 1.124 des spanischen Zivilgesetzbuches. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten bei der Herstellung oder der vorherigen Bevorratung der Materialien erwartet oder wenn Umstände vorliegen, die die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist und/oder in der vereinbarten Qualität verhindern oder behindern könnten, muss der Lieferant KIVNON rechtzeitig im Voraus über diesen Umstand informieren.
2.6Die vorbehaltlose Annahme der Lieferung oder Dienstleistung nach Ablauf der vereinbarten Frist bedeutet nicht, dass KIVNON auf die Forderung nach Schadenersatz oder Entschädigung für die entstandenen Schäden verzichtet.
2.7Muss der Lieferant Installations- oder Montagearbeiten durchführen, so trägt er, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die erforderlichen zusätzlichen Kosten wie Reise, Verpflegung und Werkzeuge.
2.8Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware trägt der Lieferant bis zum Eingang der Ware bei KIVNON oder, falls dies nicht möglich ist, bei der von KIVNON ausdrücklich zu diesem Zweck benannten Partei am Lieferort.
3.1 DerLieferant garantiert, dass die Ware frei von Mängeln und gemäß den Anforderungen dieser Vereinbarung geliefert wird. Die Prüfung oder Bezahlung der Ware durch KIVNON bedeutet nicht, dass KIVNON diese akzeptiert oder den Lieferanten von seinen Verpflichtungen, Zusicherungen oder Garantien aus dieser Vereinbarung entbindet. Ebenso behält sich KIVNON das Recht vor, die Ware vor der Lieferung in den Räumlichkeiten des Lieferanten zu prüfen. Führt KIVNON eine Prüfung oder einen Test in den Räumlichkeiten des Lieferanten durch, muss dieser alles ihm Zumutbare tun und für die Sicherheit und das Wohlbefinden der von KIVNON für die Prüfung benannten Mitarbeiter sorgen. Der Lieferant verpflichtet sich, KIVNON unverzüglich über alle Verdachtsmomente hinsichtlich Mängeln oder Anomalien zu informieren, die dazu führen könnten, dass KIVNON die gelieferte Ware nicht annimmt.
3.2Verfügt der Lieferant über eine ISO-Zertifizierung, garantiert dies die Einhaltung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen, wodurch sich der Umfang der Qualitätskontrollen bei der Anlieferung der Ware in den Einrichtungen von KIVNON reduziert. In diesem Sinne und im Rahmen des Zumutbaren erklärt sich der Lieferant bereit, sich einer Prüfung zu unterziehen und allen Bewertungsanfragen zuzustimmen, die der Überprüfung seiner Verpflichtungen dienen. Darüber hinaus muss der Lieferant KIVNON unverzüglich über alle Ereignisse informieren, die sich auf die ISO-Zertifizierung auswirken könnten (Verlängerungen, Aufhebungen usw.).
3.3Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KIVNON keine Änderungen an der Ware, den Herstellungsverfahren, den Herstellungsorten oder den Rohstoffen vornehmen. Werden Änderungen oder Modifikationen zwischen den Parteien vereinbart, so gehen die Kosten für die Klassifizierung oder die Tests zu Lasten des Lieferanten. Werden solche Änderungen oder Modifikationen vorgenommen, kann KIVNON den Vertrag kündigen, und der Lieferant ist daher verpflichtet, die Materialien zum von KIVNON inventarisierten Verkaufspreis zurückzukaufen und den entstandenen Schaden zu ersetzen.
3.4Jede Konstruktion, Herstellung, Installation, Lieferung oder sonstige Verpflichtung, die vom Lieferanten oder in dessen Auftrag aufgrund dieser Vereinbarung zu erfüllen ist, muss mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit ausgeführt werden. Der Lieferant haftet in vollem Umfang für die Einhaltung dieser Bestimmungen.
4.1Die Angebote und Listen für die vom Lieferanten angebotenen Produkte oder Dienstleistungen müssen Festpreise enthalten, die nach Abgabe des Angebots oder der Bestellung durch KIVNON nicht mehr geändert werden können. Ungeachtet des Vorstehenden findet eine Preisüberprüfung statt, wenn sich die Preise für die Rohstoffe der Ware erheblich ändern.
4.2Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Kauf- oder Dienstleistungspreis alle Kosten, einschließlich Transport, Verpackung, Zölle, Gebühren, Versicherungen und Steuern, die mit der Transaktion verbunden sind, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer.
5.1Die vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen für die gelieferten Produkte oder Dienstleistungen sind KIVNON bei Lieferung der Produkte oder bei zufriedenstellender Erbringung der Dienstleistungen für KIVNON vorzulegen.
5.2Der Lieferant muss auf der Rechnung mindestens die Nummer und das Datum des Lieferscheins, das Empfängerunternehmen, die Bestellnummer und/oder die Bestellreferenz von KIVNON angeben.
5.3Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung am 30. des Monats, 60 Tage nach Erhalt der Rechnung.
6.1KIVNON nimmt die Ware oder Produkte entgegen und behält sich das Recht vor, so schnell wie möglich im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu überprüfen, ob sie frei von Mängeln, korrekt und vollständig sind. Festgestellte Mängel werden von KIVNON gemeldet und beanstandet. In diesem Sinne verzichtet der Lieferant darauf, Mängelrügen anzufechten, die nach Ablauf der üblichen Fristen geltend gemacht werden.
6.2Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsmängel und versteckte Mängel. Zu diesem Zweck ist KIVNON berechtigt, die Art der Abhilfe zu wählen, und der Lieferant kann die von KIVNON gewählte Art der Abhilfe nicht ablehnen, es sei denn, dies wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
6.3 ImNotfall und insbesondere wenn das Ziel darin besteht, drohende Risiken zu mindern oder unverhältnismäßige Schäden zu vermeiden, kann KIVNON die festgestellten Mängel beseitigen, wobei der Lieferant die Kosten zu tragen hat.
6.4Wenn KIVNON aufgrund einer mangelhaften Lieferung der Ware Kosten (Transport, Arbeitsaufwand, Reise, Material usw.) trägt, sind diese vom Lieferanten zu tragen.
6.5Bei fehlendem Eigentumsrecht stellt der Lieferant KIVNON von möglichen Ansprüchen Dritter frei, sofern dies nicht vom Lieferanten zu vertreten ist.
6.6Die Verjährungsfrist für die Rechte aus Sachmängeln beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware an den von KIVNON angegebenen Standort (Gefahrenübergang).
6.7Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nach, beginnt die Verjährungsfrist für die Ersatzlieferung mit deren Lieferung, es sei denn, der Lieferant erklärt bei der Annahme der Nacherfüllung ausdrücklich und begründet, dass er die Ersatzlieferung nur aus Kulanzgründen vorgenommen hat, um einen Rechtsstreit zu vermeiden oder die Geschäftsbeziehung für die Lieferung aufrechtzuerhalten.
7.1Der Lieferant haftet für Schäden, die durch die von ihm gelieferten mangelhaften Produkte oder Waren entstehen.
7.2Die Haftung des Lieferanten umfasst alle entstandenen Aufwendungen und Kosten, einschließlich derjenigen, die für die Rechtsverteidigung zur Ausübung rechtlicher Schritte anfallen.
8.1Beauftragt der Lieferant Dritte mit der Ausführung von Arbeiten, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KIVNON, wobei KIVNON das Recht hat, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen und im Falle eines Verstoßes Schadenersatz zu verlangen. Die Vergabe von Unteraufträgen begründet kein Vertragsverhältnis zwischen KIVNON und den Unterauftragnehmern des Lieferanten. Die Vergabe von Unteraufträgen entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, und der Lieferant haftet gegenüber KIVNON für die Handlungen seiner Unterauftragnehmer wie für seine eigenen. KIVNON kann die Rechnungen und ausstehenden Zahlungen an den Lieferanten einbehalten und direkt an dessen Unterauftragnehmer auszahlen.
9.1Alle von KIVNON gelieferten Materialien bleiben Eigentum von KIVNON und werden zur Verwahrung übergeben. Die gelieferten Materialien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder abgetreten oder für andere als die in der Bestellung angegebenen Zwecke verwendet werden.
9.2Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Materialien in gutem Zustand zu halten, sie von seinem eigenen Vermögen zu trennen und sie als Eigentum von KIVNON zu kennzeichnen.
9.3Der Lieferant versichert die gelieferten Materialien gegen alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung in Höhe der Wiederbeschaffungskosten, wobei er die Beteiligung von KIVNON an der Police angibt und KIVNON als Begünstigten benennt.
9.4Sobald seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind oder wenn dies von KIVNON angegeben wird, muss der Lieferant das gelieferte Material in gutem Zustand an KIVNON zurückgeben.
9.5Wenn KIVNON den Bestand des gelieferten Materials in den Räumlichkeiten des Lieferanten überprüfen muss, muss dieser den von KIVNON zu dieser Aufgabe befugten Mitarbeitern Zugang gewähren.
10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zur Exportkontrolle einzuhalten.
11.1Als Ereignisse höherer Gewalt gelten unter anderem: a) Naturereignisse mit katastrophalen Auswirkungen wie Seebeben, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Bodenbewegungen, Seestürme, Überschwemmungen und Ähnliches. b) Kriege, Unruhen, Revolutionen und/oder schwere Verstöße gegen den Frieden. c) Feuer, Explosionen, Zerstörung von Maschinen oder anderen Anlagen. d) Arbeitskämpfe wie Streiks, Aussperrungen, Produktionsstillstände und Besetzungen von Betriebsstätten. e) Widerruf oder Aufhebung von Genehmigungen, Aussperrungen oder zwangsweise Schließung des gesamten Unternehmens oder eines Teils davon.
11.2KIVNON ist nicht verpflichtet, die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen anzunehmen, solange die in Abschnitt 8.1 genannten Ereignisse höherer Gewalt andauern. Ebenso kann KIVNON den Vertrag ganz oder teilweise aufheben, solange diese Umstände andauern und in der Woche nach ihrem Ende, vorausgesetzt, dass die Dauer dieser Umstände relevant ist und der Lieferbedarf aufgrund der Lieferung von anderen Lieferanten, die für diese Zwecke erforderlich sind, erheblich reduziert wird.
12.1Zusätzlich zu den allgemeinen Gründen für eine Kündigung aufgrund der geltenden Verstöße und gegebenenfalls der versteckten Mängel oder Defekte der gelieferten Ware kann KIVNON in den folgenden Fällen auf die Kündigung verzichten oder den Vertrag kündigen: a) Wenn eine bestimmte Gefahr oder ein bestimmtes Risiko besteht, dass eine grundlegende Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Lieferanten eintritt oder besteht, die dazu führen könnte, dass er die vereinbarte Lieferung nicht erfüllt. b) Wenn die gelieferte Ware vor der Lieferung ganz oder teilweise verloren geht, auch aufgrund eines unvorhergesehenen Unfalls oder eines Unfalls, der nicht dem Lieferanten zuzuschreiben ist. In jedem Fall kann KIVNON im Falle eines teilweisen Verlustes nach eigenem Ermessen den Preis zahlen und die erhaltene Ware behalten. Wenn eine Dienstleistung vereinbart ist, gilt diese Klausel. c) In Übereinstimmung mit den Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.2Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist oder der Leistungserbringung kann KIVNON die Erfüllung des Vertrags oder dessen Kündigung verlangen; in beiden Fällen kann KIVNON eine Entschädigung für die durch die Verzögerung und/oder Nichteinhaltung entstandenen Schäden verlangen.
13.1Die vom Lieferanten für die Ausführung der Arbeiten in den Einrichtungen von KIVNON zugewiesenen Personen müssen alle geltenden Arbeitsschutzvorschriften einhalten, und KIVNON ist von jeglicher Haftung im Falle von Arbeitsunfällen, die diese Personen in seinen Einrichtungen erleiden, befreit.
14.1Alle Unterlagen von KIVNON, zu denen der Lieferant Zugang hat, gelten als vertrauliche Informationen. Diese Unterlagen können Geschäftsgeheimnisse, Systeme, Software und Hardware, Konzepte, Entwürfe, Konfigurationen, Zeitpläne, Kosten, Betriebseigenschaften, Spezifikationen, Techniken, urheberrechtlich geschütztes Material, patentierte oder patentierbare Erfindungen, Pläne, Methoden, Zeichnungen, Daten, Tabellen, Berechnungen, Dokumente und anderes schriftliches Material, Texte zur Erläuterung von Computerprogrammen, Flussdiagramme, Quell- und Objektcodes, Geschäfts- und Marketingpläne, Informationen über Transaktionen und Vereinbarungen, Ziele, Kundenstandorte und Daten umfassen.
14.2Die vertraulichen Informationen werden von KIVNON im Rahmen des mit dem Lieferanten vereinbarten Vertragsverhältnisses bereitgestellt und/oder offengelegt, wobei letzterer alle erforderlichen Vorkehrungen treffen muss, um die entsprechende Geheimhaltungspflicht und Vertraulichkeit zu wahren und aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet, dass unter anderem die folgenden Verpflichtungen einzuhalten sind: a) Die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen ordnungsgemäß zu wahren und sie mit der gleichen Sorgfalt zu schützen wie die eigenen vertraulichen Informationen, was in jedem Fall mit der gebotenen Sorgfalt zu geschehen hat. b) Die vertraulichen Informationen nur für die in der Vereinbarung beschriebenen Zwecke oder für andere Zwecke zu verwenden, die von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. c) Die vertraulichen Informationen dürfen in keiner Weise kopiert oder reproduziert werden, es sei denn, dies ist für die verfolgten Zwecke ausdrücklich erforderlich, und es darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Partei, die die vertraulichen Informationen übermittelt, keinem Dritten gestattet oder aufgegeben werden, dies zu tun. d) Die Partei, die die vertraulichen Informationen erhält, muss die Partei, die die vertraulichen Informationen liefert, unverzüglich benachrichtigen, wenn sie eine rechtliche, administrative, behördliche oder sonstige Aufforderung zur Herausgabe aller oder eines Teils dieser vertraulichen Informationen erhält, damit die Partei, die die vertraulichen Informationen liefert, auf eigene Kosten die entsprechenden Maßnahmen ergreifen kann. e) Die vertraulichen Informationen sind auf Verlangen der Partei, die sie liefert, zurückzugeben.
14.3Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Lieferant nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, aus welchem Grund auch immer, alle Unterlagen, Veröffentlichungen, Materialien oder Hintergrundinformationen, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückgeben muss. Ebenso bleiben die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf unbestimmte Zeit bestehen.
14.4Die vom Lieferanten auf der Grundlage der Daten, Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und ähnlichen Unterlagen, die Eigentum von KIVNON sind, entwickelten Produkte oder Dienstleistungen dürfen vom Lieferanten nicht für eigene Zwecke verwendet oder Dritten angeboten oder geliefert werden.
15.1Sollten einzelne oder alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der in diesen Bedingungen genannten Verträge zwischen den Parteien nach geltendem Recht unwirksam oder anfechtbar sein, so werden sie aus diesen Verträgen gestrichen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt wird.
16.1Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen, wobei das Datum des Eingangs, der Inhalt und der Adressat zu dokumentieren sind. Die Dokumente im Zusammenhang mit diesem Vertrag und die Mitteilungen sind in der Sprache des Vertrags abzufassen.
17.1Das auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag anwendbare Recht ist spanisches Recht, unter Ausschluss der kollidierenden Bestimmungen und des Haager Übereinkommens über ein einheitliches Recht über den internationalen Warenkauf, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und anderer Übereinkommen.
17.2Alle anderen Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit der Gerichte von Barcelona.
17.3Bei Abweichungen zwischen der spanischen und der englischen Fassung dieser Gründungsurkunde ist die spanische Fassung maßgebend.
Alle Angelegenheiten zwischen KIVNON und dem Nutzer, die sich auf die Auslegung, Einhaltung und Gültigkeit dieses rechtlichen Hinweises beziehen, unterliegen dessen Bestimmungen und, in allen darin nicht geregelten Angelegenheiten, der spanischen Gesetzgebung, wobei sich die Parteien ausdrücklich der Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von KIVNON unterwerfen.