SICHERHEITSRICHTLINIE FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

1. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie enthält die Vorschriften, Pflichten und bewährten Praktiken, die von jeder Person, die Zugang zu den Systemen, Daten, Einrichtungen oder Informationen der Organisation hat, unabhängig von ihrem Vertragsverhältnis (Mitarbeiter, Praktikanten, Auftragnehmer, Dienstleister oder externe Mitarbeiter) gekannt und eingehalten werden müssen. Sie muss allen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, die jederzeit darauf zugreifen können, und diese sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Aufgaben für deren Einhaltung zu sorgen.

Die Nichteinhaltung der hier festgelegten Richtlinien kann gemäß den geltenden Vorschriften zu disziplinarischen, zivilrechtlichen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

2. VERANTWORTLICHKEITEN

2.1. Adresse

Die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, diese Richtlinie zu verabschieden, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen und für deren Einhaltung zu sorgen. Sie benennt den Sicherheitsbeauftragten als internen Ansprechpartner.

2.2. Sicherheitsbeauftragter

Er bearbeitet Sicherheitsvorfälle, hält das vorliegende Handbuch auf dem neuesten Stand, führt Schulungen durch und beantwortet Fragen der Mitarbeiter.

2.3. Das gesamte Personal

Jede Person, die Zugang zu den Informationen und Systemen der Organisation hat, ist dafür verantwortlich, die in diesem Handbuch enthaltenen Bestimmungen vollständig einzuhalten und sich an die festgelegten internen Richtlinien und Verfahren in Bezug auf Sicherheit und Datenschutz zu halten.

Darüber hinaus sind alle Geräte, Anwendungen und Unternehmenssysteme mit größter Sorgfalt, Verantwortungsbewusstsein und Vertraulichkeit zu nutzen; ihre Verwendung für andere Zwecke als diejenigen, die in direktem Zusammenhang mit der von der Organisation genehmigten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit stehen, ist untersagt.

3. GESCHÜTZTE RESSOURCEN

Um die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der von der Organisation verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, gelten alle Vermögenswerte, Elemente, Systeme und Umgebungen, die direkt oder indirekt an der Verarbeitung dieser Daten beteiligt sind, als geschützte Ressourcen.

Im Folgenden sind die wichtigsten geschützten Ressourcen aufgeführt:

  • Rechenzentren, Büros, Dienststellen, Einrichtungen und Räumlichkeiten, in denen sich Dateien, Akten, Geräte oder Datenträger befinden, die personenbezogene Daten enthalten, einschließlich Unterlagen sowohl in physischer als auch in elektronischer Form.
  • Physische oder digitale Speichermedien, die personenbezogene Daten enthalten, wie beispielsweise Festplatten, Server, USB-Sticks, Sicherungskopien, Netzwerkspeichersysteme, Laptops, mobile Geräte und alle anderen Medien, auf denen personenbezogene Daten gespeichert werden können.
  • Arbeitsplätze – sei es vor Ort, mobil oder im Homeoffice –, von denen aus auf personenbezogene Daten zugegriffen oder Verarbeitungsvorgänge an diesen Daten durchgeführt werden können, einschließlich Computern, Endgeräten, Firmentelefonen und Geräten, die im Rahmen der Telearbeit genutzt werden.
  • Die Server, die technologische Infrastruktur sowie die Betriebssystem- und Kommunikationsumgebungen, in denen die Dateien, Datenbanken oder Anwendungen gehostet werden, die personenbezogene Daten enthalten oder verarbeiten.
  • IT-Systeme, Anwendungen, Programme, Plattformen und technologische Tools, die zur Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfrage, Änderung, Übermittlung, Sperrung, Löschung oder zu sonstigen Verarbeitungsvorgängen personenbezogener Daten verwendet werden.
  • Interne und externe Kommunikationsnetze, Cloud-Dienste, Fernverbindungen, Systeme zum Informationsaustausch und sonstige Telekommunikationsinfrastrukturen, die zur Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten genutzt werden.
  • Die Authentifizierungssysteme, Zugangskontrollsysteme, Überwachungssysteme, Protokolle zur Erfassung von Aktivitäten und sonstige Sicherheitsmechanismen, die zum Schutz des Zugriffs auf personenbezogene Daten und deren Nutzung eingerichtet wurden.
  • Jede sonstige Ressource, jeder Vermögenswert, jedes physische oder logische Element, jede Infrastruktur oder jeder Dienst, der – auch wenn er in diesem Dokument nicht ausdrücklich genannt ist – an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt ist oder sein könnte und dessen Schutz erforderlich ist, um die Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

4. RECHTLICHER RAHMEN

  • Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  • Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte.
  • Gesetz 34/2002 vom 11. Juli über Dienste der Informationsgesellschaft und den elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Königliches Gesetzesdekret 2/2015 vom 23. Oktober zur Verabschiedung der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut.

5. GRUNDSÄTZE ZUR DATENVERARBEITUNG

Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 5 der DSGVO sowie in Art. 4 ff. des LOPDGDD geregelt. Sie bilden die grundlegende Säule, auf der jede im Unternehmen durchgeführte Datenverarbeitung beruhen muss, und müssen daher von allen Mitarbeitern gekannt und angewendet werden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten oder sonstigen natürlichen Personen verarbeiten.

Im Folgenden wird ein Überblick über die sechs Grundsätze des Art. 5 DSGVO sowie über den Grundsatz der proaktiven Rechenschaftspflicht (Accountability) gegeben, die in den folgenden Abschnitten näher erläutert werden:

RECHTSGRUNDLAGE

PRINZIP

ZUSAMMENFASSUNG

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO

Rechtmäßigkeit, Loyalität und Transparenz

Die Verarbeitung muss auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen, und die betroffene Person muss darüber informiert werden.

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO

Zweckbindung

Die Daten werden ausschließlich für die bei der Erhebung angegebenen Zwecke verwendet.

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO

Minimierung

Es werden nur die Daten erhoben, die unbedingt erforderlich sind.

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) DSGVO

Genauigkeit

Die Daten werden auf dem neuesten Stand gehalten und unverzüglich korrigiert.

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO

Begrenzung der Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden nicht länger als nötig gespeichert.

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO

Integrität und Vertraulichkeit

Zum Schutz der Daten werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen.

Art. 5 Abs. 2 DSGVO

Proaktive Verantwortung

Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die Grundsätze eingehalten werden.

5.1 Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Lauterkeit und Transparenz

Dieser in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO geregelte Grundsatz verlangt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten gleichzeitig drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Rechtmäßigkeit: Die Verarbeitung muss auf einer der Rechtsgrundlagen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO beruhen.
  • Treue: Die Daten dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die den angemessenen Erwartungen der betroffenen Person zuwiderläuft.
  • Transparenz: Die betroffene Person muss über klare, zugängliche und vollständige Informationen zur Datenverarbeitung verfügen.

5.1.1 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 DSGVO)

Damit eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist, muss sie auf mindestens einer der folgenden Grundlagen beruhen:

Abschnitt

Rechtsgrundlage

Inhalt

§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)

Einwilligung

Die betroffene Person hat ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke erteilt.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)

Vertragsdurchführung

Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder für vorvertragliche Maßnahmen erforderlich.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe c)

Gesetzliche Verpflichtung

Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe d)

Lebenswichtige Interessen

Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe e)

Öffentliches Interesse

Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder zur Ausübung öffentlicher Befugnisse erforderlich.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe f)

Berechtigtes Interesse

Die Verarbeitung ist erforderlich, um berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten zu wahren, es sei denn, die Grundrechte der betroffenen Person haben Vorrang.

⚠️ Anmerkung

Die Rechtsgrundlage muss vor Beginn der Verarbeitung festgelegt und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert werden (Art. 30 DSGVO). Eine rückwirkende Wahl der Rechtsgrundlage ist nicht zulässig.

5.1.2 Informationspflicht: zweistufiges System (Art. 13–14 DSGVO und Art. 11 LOPDGDD)

Sofern das LOPDGDD Anwendung findet, können die Informationen in zwei Ebenen bereitgestellt werden, um dem Betroffenen das Verständnis zu erleichtern. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen der §§ 13 oder 14 der DSGVO unmittelbar einzuhalten, je nachdem, ob die Daten vom Betroffenen selbst oder von einem Dritten bereitgestellt wurden.

Erste Ebene (Art. 11 LOPDGDD)

• Angaben zum für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls zu dessen Vertreter.

• Zweck der Verarbeitung.

• Möglichkeit zur Ausübung der in den Artikeln 15 ff. der DSGVO anerkannten Rechte.

• Vorliegen einer Profilierung, falls zutreffend.

• [Falls die Daten nicht von der betroffenen Person stammen] Datenkategorien und Herkunftsquellen.

Zweite Ebene (Art. 13–14 DSGVO)

• Vollständige Identitätsangaben und Kontaktdaten des Verantwortlichen und seines Vertreters.

• Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls zutreffend.

• Zweck der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage.

• Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder Dritter (sofern die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f ist).

• Empfänger oder Empfängergruppen.

• Gegebenenfalls internationale Datenübermittlungen.

• Aufbewahrungsfristen.

• Rechte der betroffenen Person (Art. 15 bis 22 DSGVO) und Recht auf Widerruf der Einwilligung.

• Recht auf Beschwerde bei der AEPD.

• Weitergabe an Dritte sowie automatisierte Entscheidungen oder Profiling.

• [Falls die Daten von Dritten stammen] Datenkategorien und Herkunftsquelle.

Fristen für die Unterrichtung (Art. 14 DSGVO): Wenn die Daten nicht direkt von der betroffenen Person stammen, muss die Unterrichtung spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten erfolgen. Werden die Daten dazu verwendet, die betroffene Person zu kontaktieren, muss die Unterrichtung zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erfolgen. Sollen die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, muss die Unterrichtung vor dieser Weitergabe erfolgen.

📋Form

Die Informationen müssen prägnant, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein und in einer klaren und einfachen Sprache verfasst sein. Sie können auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, wenn die technische Komplexität der Verarbeitung dies nahelegt (Erwägungsgrund 58 DSGVO).

5.2 Grundsatz der Zweckbindung

Dieser in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO geregelte Grundsatz verhindert, dass personenbezogene Daten für Zwecke verarbeitet werden, die von den ursprünglichen Erhebungszwecken abweichen oder mit diesen unvereinbar sind.

In der Praxis ergeben sich aus diesem Grundsatz folgende Verpflichtungen:

  • Den Zweck der Verarbeitung vor Beginn der Datenerhebung ausdrücklich festlegen und dokumentieren.
  • Die Daten dürfen ohne eine zusätzliche Rechtsgrundlage nicht für andere Zwecke verwendet werden, die mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar sind.
  • Die betroffene Person zu informieren und, falls erforderlich, ihre Einwilligung einzuholen, wenn beschlossen wird, die Zwecke der Verarbeitung zu erweitern oder zu ändern.

ℹ️ Kompatibilität

Um zu beurteilen, ob ein neuer Verwendungszweck mit dem ursprünglichen vereinbar ist, sieht Art. 6 Abs. 4 DSGVO vor, dass unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen sind: der Zusammenhang zwischen den Verwendungszwecken, der Kontext, in dem die Daten erhoben wurden, ihre Art sowie die möglichen Folgen für die betroffene Person.

5.3 Grundsatz der Datenminimierung

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der DSGVO schreibt vor, dass die verarbeiteten Daten angemessen und relevant sein und auf das für die Zwecke der Verarbeitung unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein müssen.

Dieser Grundsatz verpflichtet zu:

  • Im Vorfeld festzustellen, welche Daten für die Erfüllung des angegebenen Zwecks unerlässlich sind.
  • Alle Daten ausschließen, die als übermäßig, irrelevant oder für diesen Zweck nicht erforderlich angesehen werden können.
  • Die Formulare, Systeme und Prozesse zur Datenerfassung regelmäßig überprüfen, um unnötige Felder zu erkennen und zu entfernen.

🔍Praktische Anwendung

Bevor ein Formular oder ein Verfahren zur Datenerhebung entworfen wird, muss eine Bedarfsanalyse durchgeführt werden: Sind diese Daten für die Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich? Wenn die Antwort kein klares „Ja“ ist, dürfen die Daten nicht erhoben werden.

5.4 Grundsatz der Genauigkeit

Dieser in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO geregelte Grundsatz verpflichtet den für die Verarbeitung Verantwortlichen – und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter – dazu, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind.

Die wichtigsten Verpflichtungen, die sich aus diesem Grundsatz ergeben, sind:

  • Daten, die im Hinblick auf die Zwecke der Verarbeitung unrichtig oder unvollständig sind, unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
  • Mechanismen einführen, die es den Betroffenen ermöglichen, Fehler in ihren Daten zu melden und zu korrigieren.
  • Festlegung interner Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Richtigkeit der Daten.

Dieser Grundsatz wird durch zwei in der DSGVO anerkannte Rechte umgesetzt:

Recht auf Berichtigung

Art. 16 DSGVO

Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung der personenbezogenen Daten, wenn diese für die Zwecke der Verarbeitung fehlerhaft oder unvollständig sind.

Recht auf Löschung

Art. 17 DSGVO

Recht auf unverzügliche Löschung der Daten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

• Widerruf der erteilten Einwilligung zur Datenverarbeitung.

• Ausübung des Widerspruchsrechts, ohne dass überwiegende berechtigte Gründe vorliegen.

• Unrechtmäßige Datenverarbeitung.

• Gesetzliche Löschpflicht.

• Daten, die im Rahmen von Diensten der Informationsgesellschaft erhoben wurden.

5.5 Grundsatz der Begrenzung der Aufbewahrungsfrist

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) der DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen, als es zur Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist.

Dieser Grundsatz bringt folgende Verpflichtungen mit sich:

  • Für jede Datenkategorie und jeden Verarbeitungszweck sind konkrete Aufbewahrungsfristen festzulegen, die ordnungsgemäß zu dokumentieren sind.
  • Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist Verfahren zur Löschung oder Anonymisierung anwenden.
  • Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einzuhalten, die sich aus den branchenspezifischen Vorschriften (Arbeitsrecht, Steuerrecht, Handelsrecht usw.) ergeben und die neben der allgemeinen Aufbewahrungsfrist gelten können.

📌Ausnahme

Derselbe Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO sieht vor, dass Daten, die zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erhoben wurden, über längere Zeiträume aufbewahrt werden dürfen, sofern geeignete technische und organisatorische Garantien gewährleistet sind (Art. 89 DSGVO).

📋Bewährte Praxis

Das Unternehmen muss eine Aufbewahrungsliste führen, in der für jede Verarbeitungsaktivität die geltende Aufbewahrungsfrist, die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und das nach Ablauf der Frist anzuwendende Verfahren zur sicheren Vernichtung aufgeführt sind.

5.6 Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit

Dieser in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO festgelegte Grundsatz verlangt, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist.

In Art. 32 Abs. 1 DSGVO werden die Sicherheitspflichten bei der Verarbeitung konkretisiert:

  • Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten.
  • Fähigkeit, die dauerhafte Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit der Verarbeitungssysteme und -dienste zu gewährleisten.
  • Fähigkeit, im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls den Zugriff auf die Daten und deren Verfügbarkeit schnell wiederherzustellen.
  • Regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Beurteilung der Wirksamkeit der eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Im Gegensatz zu den bisherigen Vorschriften verfolgt die DSGVO einen risikobasierten Ansatz sowie den Grundsatz des „eingebauten Datenschutzes“ und des „Datenschutzes durch Technikgestaltung“ (Art. 25 und 32 DSGVO): Sie legt keinen abschließenden Katalog von Maßnahmen fest, sondern verpflichtet den Verantwortlichen, die Risiken der Verarbeitung zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, die dem ermittelten Risikoniveau angemessen sind, wobei der Stand der Technik, die Umsetzungskosten sowie Art, Umfang, Kontext und Zwecke der Verarbeitung zu berücksichtigen sind.

⚠️Proaktive Verpflichtung

Sicherheitsmaßnahmen müssen vor Beginn der Verarbeitung getroffen werden, nicht erst im Nachhinein. Ihre Wirksamkeit muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Nichteinhaltung der Sicherheitspflichten kann zur Meldung einer Datenschutzverletzung an die AEPD (Art. 33 DSGVO) und an die betroffenen Personen selbst (Art. 34 DSGVO) führen.

5.7 Grundsatz der proaktiven Rechenschaftspflicht (Accountability)

Art. 5 Abs. 2 DSGVO fügt einen siebten übergreifenden Grundsatz hinzu: Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss nicht nur die vorgenannten Grundsätze einhalten, sondern auch jederzeit nachweisen können, dass er dies tut.

Die wichtigsten Instrumente der Rechenschaftspflicht sind:

  • Verzeichnis der Verarbeitungsvorgänge (Art. 30 DSGVO).
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) (Art. 35 DSGVO), sofern erforderlich.
  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) (Art. 37–39 DSGVO und Art. 34–37 LOPDGDD), sofern dies vorgeschrieben oder freiwillig ist.
  • Interne Datenschutzrichtlinien, kontinuierliche Fortbildung und regelmäßige Audits.
  • Einhaltung von Verhaltenskodizes oder Zertifizierungen (Art. 40–43 DSGVO).

📌Schlüssel

Das Prinzip der Rechenschaftspflicht macht die Einhaltung der Vorschriften zu einem kontinuierlichen und dokumentierten Prozess. Es reicht nicht aus, die Vorschriften nur punktuell einzuhalten; das Unternehmen muss jederzeit – gegenüber der AEPD oder jedem Betroffenen – nachweisen können, dass seine Datenverarbeitungen den Vorschriften entsprechen.

6. BETROFFENE DATEN

Die Organisation verarbeitet je nach ihrer Tätigkeit verschiedene Arten und Kategorien personenbezogener Daten.

Im Sinne dieser Datenschutzerklärung gelten als personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar gilt jede Person, deren Identität direkt oder indirekt anhand eines Identifikators, einer Angabe oder einer Reihe von Angaben ermittelt werden kann, wie beispielsweise Vor- und Nachname, Ausweisdokument, Post- oder E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse, Standortdaten, Online-Identifikatoren, Bilder, Sprachaufzeichnungen, Unterschrift, körperliche, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Merkmale sowie alle sonstigen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen.

Zu den von der Organisation verarbeiteten personenbezogenen Daten können unter anderem die folgenden Kategorien gehören:

  • Identifikations- und Kontaktdaten.
  • Angaben zu Ausbildung, beruflichem Werdegang und beruflicher Tätigkeit.
  • Wirtschafts-, Finanz- und Umsatzdaten.
  • Navigationsdaten und Nutzung von IT-Systemen.
  • Daten zu Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Partnern und Dritten, die mit der Tätigkeit der Organisation in Verbindung stehen.
  • Besonders geschützte Daten oder besondere Datenkategorien, sofern deren Verarbeitung erforderlich ist und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß gerechtfertigt ist.

Die Verarbeitung jeder Kategorie und Art von personenbezogenen Daten erfordert die Anwendung spezifischer technischer und organisatorischer Maßnahmen, wobei die Art der Informationen, das damit verbundene Risikoniveau und die jeweils geltenden gesetzlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

Dementsprechend müssen alle Nutzer, Mitarbeiter, Partner oder befugten Dritten, die an einer der Verarbeitungsaktivitäten beteiligt sind, die in dieser Richtlinie und in den geltenden Datenschutzvorschriften festgelegten Verpflichtungen und Sicherheitsmaßnahmen während des gesamten Lebenszyklus der personenbezogenen Daten einhalten – von der Erhebung oder dem Zugriff bis hin zur Speicherung, Sperrung und endgültigen Löschung.

Ebenso dürfen personenbezogene Daten ausschließlich für die ausdrücklich genehmigten Zwecke verarbeitet werden, wobei stets die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Fairness, Transparenz, Datenminimierung, Richtigkeit, Zweckbindung, Integrität, Vertraulichkeit und proaktiven Rechenschaftspflicht gewahrt werden müssen.

7. INTERNATIONALE ÜBERMITTLUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN

Sollten internationale Datenübermittlungen erforderlich sein, wird das Schutzniveau des Bestimmungslandes überprüft und es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Garantien getroffen. Zunächst wird geprüft, ob eine von der Kommission genehmigte Angemessenheitsentscheidung vorliegt. Fehlt eine solche, wird auf einen der in Artikel 46 DSGVO genannten Mechanismen zurückgegriffen, wobei der Abschluss von Standardvertragsklauseln vorzuziehen ist. Nur in Ausnahmefällen wird eine der in Artikel 49 DSGVO enthaltenen Ausnahmen geltend gemacht. In jedem Fall findet nichts davon Anwendung, wenn die Übermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit Stellen aus Drittländern erforderlich ist und weder ein internationaler Vertrag oder ein Abkommen noch die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie die Artikel 43 bis 47 des Organgesetzes 7/2021 vom 26. Mai zum Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verarbeitet werden, nicht anwendbar sind.

8. PROTOKOLL ÜBER VERARBEITUNGSTÄTIGKEITEN

Gemäß Artikel 30 der DSGVO ist ein Verzeichnis der unter der Verantwortung der Organisation durchgeführten Tätigkeiten zu führen, das bei Änderungen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Dieses Verzeichnis muss alle nachstehend aufgeführten Informationen enthalten:

  1. a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten;
  2. b) die Zwecke der Verarbeitung;
  3. c) eine Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
  4. d) die Kategorien der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten übermittelt wurden oder werden, einschließlich der Empfänger in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  5. e) gegebenenfalls die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des Landes oder der Organisation und der angewandten Garantien;
  6. f) soweit möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
  7. g) soweit möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.

Ebenso wird bei der Tätigkeit als Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungsvorgängen geführt, die im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt werden; dieses Verzeichnis enthält:

  1. a) den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters bzw. der Auftragsverarbeiter sowie jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig wird, und gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie des Datenschutzbeauftragten;
  2. b) die Kategorien der Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
  3. c) gegebenenfalls die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des Landes oder der Organisation und der angewandten Garantien;
  4. d) soweit möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.

Diese Aufzeichnungen sind schriftlich festzuhalten, auch in elektronischer Form.

9. AUSÜBUNG DER RECHTE DER BETROFFENEN

Die Datenschutzvorschriften ermöglichen es den betroffenen Personen, gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht, nicht Gegenstand individueller Entscheidungen zu sein, geltend zu machen.

Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die im Folgenden aufgeführten Kanäle eingerichtet, über die Interessierte die entsprechenden Anträge auf Ausübung ihrer Rechte einreichen können, indem sie sich per E-Mail, Post oder über einen anderen internen Kanal, der eingerichtet und den Mitarbeitern mitgeteilt wurde, an das Unternehmen wenden.

Um das Vorgehensprotokoll für die Ausübung von Rechten detailliert zu regeln und festzulegen, hat die Einrichtung dieses Reaktionsprotokoll entwickelt.

Dieses Vorgehensprotokoll informiert über das festgelegte Verfahren zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und gilt sowohl für die Mitarbeiter, die zur Bearbeitung der von den betroffenen Personen eingereichten Anträge auf Ausübung ihrer Rechte befugt sind, und deren unterstellte Mitarbeiter als auch für andere Dritte mit Zugriff auf Daten sowie für die Auftragsverarbeiter der Organisation, einschließlich deren unterstellter Mitarbeiter, wobei alle diese Personen den Bestimmungen des genannten Protokolls unterliegen und jederzeit gemäß den festgelegten Anweisungen handeln müssen.

10. SICHERHEITSRICHTLINIEN

10.1 RICHTLINIE ZU PASSWÖRTERN

Die Zugangskontrolle mittels Passwörtern ist eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Systeme und Informationen des Unternehmens. Die Verwendung sicherer und robuster Passwörter ist unerlässlich, da ein schwaches oder kompromittiertes Passwort die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten gefährden kann.

Der Zugriff auf personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen der Organisation wird entsprechend den jedem Mitarbeiter zugewiesenen Zuständigkeiten und Aufgaben eingeschränkt. Zu diesem Zweck werden für jede Position oder Rolle Zugriffsberechtigungen und -profile festgelegt, um sicherzustellen, dass jeder Benutzer nur auf die Informationen zugreifen kann, die für die Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich sind.

Jeder Nutzer verfügt über einzigartige, persönliche und nicht übertragbare Zugangsdaten. Es ist ausdrücklich untersagt, Passwörter weiterzugeben oder Dritten die Nutzung der eigenen Zugangsdaten zu gestatten.

Passwörter müssen den von der Organisation festgelegten Sicherheitskriterien entsprechen und streng vertraulich behandelt werden.

10.1.1 Anforderungen an Passwörter

Jedes Passwort muss ALLE folgenden Kriterien erfüllen:

• Mindestens 10 Zeichen.

• Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen kombinieren (!@#$%)

• Maximale Gültigkeitsdauer von 3 Monaten.

• Einmalig pro Dienst: Niemals auf verschiedenen Plattformen wiederverwenden.

• Verwenden Sie die letzten fünf Passwörter nicht erneut.

10.1.2. Nutzungsbedingungen

TUN

NICHT TUN

Verwenden Sie für jedes System oder jede Anwendung ein anderes Passwort

Passwörter auf Haftnotizen, Zetteln oder in unverschlüsselten Dateien notieren

Das Passwort alle drei Monate ändern oder sofort, wenn der Verdacht auf eine Kompromittierung besteht

Passwörter nicht an Kollegen weitergeben, auch nicht an das IT-Team

Verwenden Sie einen verschlüsselten Passwort-Manager mit Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA)

Verwendung personenbezogener Daten: Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Name des Haustiers

2FA bei allen Diensten aktivieren, die dies zulassen

Tastaturmuster verwenden: qwerty, 123456, asdf usw.

Benachrichtige unverzüglich den Sicherheitsbeauftragten, wenn du den Verdacht hast, dass dein Passwort kompromittiert wurde.

„Passwort speichern“ in Browsern auf gemeinsam genutzten Computern aktivieren

11. NUTZUNG VON GERÄTEN UND ARBEITSPLATZ

11.1. Richtlinie zum aufgeräumten Schreibtisch

Der physische Arbeitsplatz muss aufgeräumt gehalten werden, um unbefugten Zugriff auf Dokumente oder Geräte zu verhindern.

TUN

NICHT TUN

Gedruckte Dokumente sofort aus dem Drucker entnehmen

Vertrauliche Dokumente beim Verlassen des Raums sichtbar auf dem Tisch liegen lassen

Sensible Dokumente in Papierform am Ende des Arbeitstages unter Verschluss halten

Getränke ohne luftdichten Verschluss in der Nähe von Geräten oder Dokumenten abstellen

Bewahren Sie die mobilen Geräte des Unternehmens (Laptops, Mobiltelefone, Tablets) an einem sicheren Ort auf.

USB-Sticks oder externe Festplatten angeschlossen und unbeaufsichtigt lassen

Veraltete Dokumente mit einem Aktenvernichter vernichten

Dokumente mit Daten in den normalen Papierkorb werfen, ohne sie zu vernichten

11.2. Richtlinie zur sauberen Bildschirmoberfläche

Auf dem Bildschirm des Geräts können sensible Informationen für Unbefugte sichtbar werden. Die folgenden Maßnahmen müssen unbedingt getroffen werden:

  • Die automatische Bildschirmsperre nach 10 Minuten Inaktivität einrichten.
  • Bei kurzen Abwesenheiten (bis zu 30 Minuten): Den Bildschirm mit Windows + L oder einer entsprechenden Tastenkombination sperren.
  • Bei längerer Abwesenheit oder am Ende des Arbeitstages: Melden Sie sich ab und schalten Sie den Computer aus.
  • Den Bildschirm so ausrichten, dass nur der Benutzer dessen Inhalt sehen kann.
  • Lassen Sie beim Verlassen Ihres Arbeitsplatzes keine sensiblen Informationen sichtbar liegen.

12. ELEKTRONISCHE GERÄTE UND UNTERNEHMENSRESSOURCEN

Alle elektronischen Geräte, IT-Ausrüstung und sonstigen Unternehmensressourcen, die dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Organisation festgelegten Mindestsicherheitsmaßnahmen genutzt werden, zu denen unter anderem die folgenden gehören:

TUN

NICHT TUN

Falls der Mitarbeiter das Gerät für private Zwecke nutzen möchte, muss er zuvor eine schriftliche Genehmigung der Organisation einholen.

Diese Geräte für Zwecke zu nutzen, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Auf den Geräten müssen die neuesten Patches und Updates des Betriebssystems installiert sein, entsprechend den vom Systementwickler vorgesehenen regelmäßigen Aktualisierungen.

Verwenden Sie für dienstliche Zwecke keine anderen Geräte als die von der Organisation bereitgestellten.

Die Sicherheitseinstellungen müssen vom IT-Verantwortlichen des Unternehmens voreingestellt werden.

Jedes Gerät, das kritische oder vertrauliche Informationen oder besondere Datenkategorien im Sinne der DSGVO enthält, muss über angemessene Schutzmaßnahmen verfügen, die die Sicherheit der Informationen gewährleisten und unbefugten Zugriff verhindern.

Im Falle von Verlust, Diebstahl, Raub oder unbefugtem Zugriff auf das Gerät muss das Personal den Vorfall unverzüglich dem Sicherheitsbeauftragten melden.

Verbinden Sie Unternehmensgeräte nicht über öffentliche WLAN-Netzwerke mit dem Internet, ohne den VPN-Zugang des Unternehmens zu nutzen.

Jeden aufgetretenen Sicherheitsvorfall melden.

Speichern Sie keine Daten oder vertraulichen Informationen des Unternehmens auf Wechseldatenträgern.

Ausschließlich mit den von der Organisation genehmigten und zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit bereitgestellten Tools, Anwendungen und Unternehmenssystemen arbeiten.

Es ist untersagt, Software, Anwendungen oder Tools, die nicht von der Organisation genehmigt wurden, lokal zu installieren, zu verwenden oder zu speichern sowie nicht zugelassene Alternativen für die Verarbeitung von Unternehmensdaten oder personenbezogenen Daten zu nutzen.

13. E-MAIL

Die Unternehmens-E-Mail ist ein Arbeitsinstrument. Ihre unsachgemäße Nutzung ist einer der Hauptwege, über die Bedrohungen (Phishing, Malware) eindringen und Informationen nach außen gelangen können.

TUN

NICHT TUN

Überprüfen Sie immer den Absender, bevor Sie Anhänge oder Links öffnen.

Die Nutzung der Firmen-E-Mail für persönliche oder private Zwecke

E-Mails verschlüsseln, die personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen enthalten

Datenbanken, personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen unverschlüsselt versenden

Verwenden Sie „BCC“ (Blindkopie), wenn Sie E-Mails an mehrere Empfänger senden

Anhänge öffnen oder auf Links von unbekannten Absendern klicken

Verdächtige E-Mails an den Sicherheitsbeauftragten melden

Weiterleitung von Ketten-E-Mails oder E-Mails mit unerlaubtem kommerziellem Inhalt

Sich aus dem E-Mail-Konto abmelden, wenn gemeinsam genutzte oder öffentliche Geräte verwendet werden

Einrichten der Unternehmens-E-Mail auf nicht autorisierten Geräten

WARNUNG: Phishing

Wenn Sie eine E-Mail erhalten, in der Sie zur Angabe von Zugangsdaten, Bankdaten oder zu dringenden Maßnahmen aufgefordert werden, klicken Sie NICHT darauf und antworten Sie nicht darauf. Melden Sie dies unverzüglich dem Sicherheitsbeauftragten.

14. NUTZUNG DES INTERNETS UND DES UNTERNEHMENSNETZWERKS

TUN

NICHT TUN

Nur auf Websites surfen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind

Verbindung zu öffentlichen WLAN-Netzwerken herstellen, ohne das Unternehmens-VPN zu nutzen

Verwenden Sie das Unternehmens-VPN, wenn Sie sich über externe oder öffentliche Netzwerke verbinden

Software, Musik, Filme oder andere Inhalte ohne Genehmigung herunterladen

Jedes ungewöhnliche Verhalten des Netzwerks oder der Geräte melden

Ports scannen, Schwachstellen testen oder interne/externe Angriffe durchführen

Nicht autorisierte USB-Geräte sofort trennen

Zugang zum Gastnetzwerk mit Firmengeräten

 

Nicht autorisierte Browser-Erweiterungen installieren

 

Jegliche Aktivitäten durchführen, die die Verfügbarkeit oder Integrität des Netzwerks gefährden

15. SOFTWARE UND INSTALLATIONEN

Die Installation nicht autorisierter Software kann Malware, Sicherheitslücken oder Lizenzprobleme nach sich ziehen, die schwerwiegende rechtliche und technische Folgen haben können.

TUN

NICHT TUN

Beantragen Sie vor der Installation von Software schriftlich eine vorherige Genehmigung.

Software, Anwendungen oder Erweiterungen ohne schriftliche Genehmigung installieren

Vergewissern Sie sich vor der Installation, dass die Software über eine gültige Lizenz verfügt.

Die Verwendung von Raubkopien oder nicht lizenzierten Versionen von Programmen jeglicher Art

Halten Sie das Betriebssystem und die Anwendungen stets auf dem neuesten Stand.

Deaktivieren Sie das Antivirenprogramm oder die automatischen Systemaktualisierungen

Die Kompatibilität der Software mit dem Unternehmenssystem prüfen.

Ohne Genehmigung Tests oder Entwicklungsarbeiten mit echten personenbezogenen Daten durchführen

16. EINSATZ VON KUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTKUNSTK

Der Einsatz generativer KI-Systeme (Chatbots, Assistenten, Inhaltsgeneratoren usw.) erfordert besondere Vorsicht, um die Vertraulichkeit von Unternehmens- und personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

TUN

NICHT TUN

Für die Nutzung von KI-Tools ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Direktion oder Abteilung einzuholen.

Eingabe personenbezogener Daten von Kunden, Mitarbeitern oder Dritten in KI-Systeme

KI ausschließlich für genehmigte Arbeitsaufgaben einsetzen

Weitergabe vertraulicher Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder geistigen Eigentums über externe KI-Tools

Die von KI generierten Ergebnisse kritisch hinterfragen und überprüfen

Veröffentlichung oder Verbreitung von KI-generierten Inhalten ohne vorherige Überprüfung und Genehmigung

 

Die Verwendung nicht autorisierter KI-Tools zur Entscheidungsfindung, die Auswirkungen auf Menschen hat

Denk daran:

Was Sie in ein externes KI-Tool eingeben, kann von Dritten verarbeitet und gespeichert werden. Geben Sie niemals Informationen ein, die Sie nicht in einem öffentlichen Kanal veröffentlichen würden.

17. PHYSISCHE UND LOGISCHE ZUGANGSKONTROLLE

17.1. Physischer Zugang zu den Einrichtungen

  • Schlüssel, Zugangskarten und Codes sind für den persönlichen Gebrauch bestimmt und nicht übertragbar.
  • Es ist verboten, Schlüssel zu kopieren oder ohne ausdrückliche Genehmigung anderen Personen Zutritt zu gewähren.
  • Schließen Sie Büros, Schränke und Räume, in denen sich sensible Informationen befinden, bei Abwesenheit ab.
  • Der Serverraum ist nur für das vom Sicherheitsbeauftragten autorisierte Personal zugänglich.
  • Melden Sie den Verlust von Zugangsdaten unverzüglich.

17.2. Logischer Zugriff auf Systeme

  • Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf die Systeme und Daten, die für seine Aufgabe erforderlich sind (Prinzip der geringsten Berechtigungen).
  • Es ist verboten, auf Informationen zuzugreifen, die nicht in Ihren Aufgabenbereich fallen.
  • Die Benutzerkonten werden sofort nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gesperrt.
  • Die Berechtigungen werden regelmäßig überprüft, um unnötige Zugriffsrechte zu entfernen.

18. MEDIENVERWALTUNG UND SICHERE LÖSCHUNG

18.1. Verwendung von Wechseldatenträgern

Wechseldatenträger (USB-Sticks, externe Festplatten, SD-Karten) sind eine häufige Quelle für Informationslecks und das Einschleusen von Malware.

TUN

NICHT TUN

Genehmigung beantragen, um Datenträger aus den Räumlichkeiten zu entfernen

Das unbefugte Entnehmen von Datenträgern mit personenbezogenen oder vertraulichen Daten

Verschlüsseln Sie stets den Inhalt von Wechseldatenträgern, die sensible Daten enthalten

Anschluss von USB-Geräten unbekannter Herkunft an Unternehmensgeräte

Die Zuweisung und Rückgabe von Wechseldatenträgern erfassen

Festplatten, USB-Sticks oder andere Speichermedien ohne sichere Vernichtung wegwerfen oder entsorgen

Die zu entsorgenden Datenträger dem Sicherheitsbeauftragten übergeben

 

18.2. Sicheres Löschen

Das bloße Drücken der „Entf“-Taste oder das Verschieben in den Papierkorb löscht die Daten NICHT sicher. Es wird lediglich der Verweis auf die Datei gelöscht, der Inhalt bleibt jedoch auf der Festplatte erhalten.

  • Leeren Sie den Papierkorb am Ende jedes Arbeitstages.
  • Verwenden Sie für Dateien mit sensiblen Daten von der IT-Abteilung genehmigte Tools zur sicheren Löschung.
  • Ausgemusterte Geräte müssen dem Sicherheitsbeauftragten zur zertifizierten Entsorgung übergeben werden.
  • Papierdokumente, die personenbezogene Daten enthalten, müssen mit einem Aktenvernichter vernichtet werden und dürfen niemals unversehrt entsorgt werden.

19. BEHANDLUNG VON SICHERHEITSVORFÄLLEN

Ein Sicherheitsvorfall ist jedes Ereignis, das die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Informationen beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

Beispiele für Vorfälle, die dem Sicherheitsbeauftragten gemeldet werden MÜSSEN:

• Verlust oder Diebstahl von Geräten oder Dokumenten, die Informationen enthalten

• Unbefugter Zugriff auf Systeme oder Daten

• Eine Phishing-E-Mail erhalten oder einen bösartigen Link angeklickt

• Auf dem Computer wurde ein Virus oder Malware entdeckt

• Versehentliches Versenden personenbezogener Daten an einen falschen Empfänger.

Passwort offengelegt oder kompromittiert

19.1. Vorgehensprotokoll

  1. Handeln Sie nicht übereilt: Schalten Sie das Gerät nicht aus und löschen Sie keine Beweise.
  2. Benachrichtigen Sie unverzüglich den Sicherheitsbeauftragten und geben Sie dabei genau an, was passiert ist, wann es passiert ist und welche Daten oder Systeme möglicherweise betroffen sind.
  3. Mit der Forschung zusammenarbeiten und alle verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen.
  4. Der Sicherheitsbeauftragte wird gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten den Umfang prüfen und gegebenenfalls die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) und/oder die betroffenen Personen benachrichtigen.
  5. Der Vorfall wird dokumentiert, und es werden Korrekturmaßnahmen ergriffen, um eine Wiederholung zu verhindern.

20. SICHERUNGSKOPIEN

Sicherungskopien stellen sicher, dass das Unternehmen im Falle eines Vorfalls seine Daten wiederherstellen kann. Es liegt in der Verantwortung aller, für deren ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen.

  • Die IT-Abteilung legt die Richtlinien und die Häufigkeit der Datensicherungen fest.
  • Alle Mitarbeiter müssen die Daten an den dafür vorgesehenen Unternehmensstandorten und -systemen speichern, nicht auf dem lokalen Rechner.
  • Es ist nicht gestattet, Unternehmensdaten ausschließlich auf privaten Geräten oder nicht autorisierten Cloud-Diensten zu speichern.
  • Bei Fragen dazu, ob Daten gesichert werden, wenden Sie sich bitte an die IT-Abteilung.

Version

Datum

Beschreibung

V.1.0

2026

Erstfassung