Kaufbedingungen und Konditionen

KIVNON LOGISTICS, S.L.S ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. ANNAHME DER BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

1.1 Diese Einkaufsbedingungen schließen alle anderen aus. Die Annahme der Lieferungen oder Leistungen, auch durch Bezahlung, bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

1.2 Die Produktkäufe unterliegen in jeder Hinsicht den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, und alle anderen, die nicht ausdrücklich von KIVNON akzeptiert wurden, haben keinen Wert. Alle Bedingungen, die KIVNON im Angebot oder in der Annahme der Bestellung ausdrücklich akzeptiert hat und die folglich ihre spezifischen Bedingungen darstellen, sind ausgeschlossen.

1.3 Der Lieferant akzeptiert unwiderruflich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und unsere besonderen Bedingungen, auch wenn sie den allgemeinen und besonderen Bedingungen des Lieferanten widersprechen.

1.4 Die allgemeinen und besonderen Bedingungen des Lieferanten sind für KIVNON nicht verbindlich, es sei denn, KIVNON hat sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

1.5 Wenn der Lieferant die Ware nach Erhalt der Bestellung, die diese allgemeinen Einkaufsbedingungen enthält, versendet, bedeutet dies, dass er sie in jeder Hinsicht akzeptiert und mit ihnen einverstanden ist.

1.6 Es wird davon ausgegangen, dass alle Personen, die im Namen des Lieferanten handeln, seien es Manager, Mitarbeiter usw., dessen Vertreter sind und über ausreichende Befugnisse verfügen, um als solche zu handeln und sie zu binden.

1.7 Die Vermittler, Agenten oder Experten von KIVNON sind nicht befugt, Handlungen vorzunehmen, die KIVNON binden, es sei denn, ihre Angebote werden von KIVNON schriftlich bestätigt.

2. UMFANG UND LIEFERUNG VON LIEFERUNGEN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN

2.1 Die Informationen über die Angebote, Preise und Lieferfristen gelten nicht als Vertrag, es sei denn, KIVNON hat das Angebot ausdrücklich angenommen.

2.2 Die Bestellungen von KIVNON müssen den Umfang des Kaufs oder der Erbringung der Dienstleistung klar angeben und dürfen nur den Zweck der Bestellung enthalten.

2.3 Änderungen der Aufträge bedürfen der Schriftform und müssen von KIVNON akzeptiert werden. Als Änderungen gelten auch Änderungen, die sich aus der Änderung der anwendbaren Gesetze, Regeln und Vorschriften nach der Annahme der entsprechenden Bestellung ergeben; wenn diese Änderungen KIVNON zusätzliche oder belastendere Verpflichtungen auferlegen, ist KIVNON berechtigt, die dem Lieferanten erteilte Bestellung zu widerrufen, ohne dass dies einen Verstoß darstellt.

2.4 Teillieferungen oder Teilausführungen der vom Lieferanten angeforderten Waren oder Dienstleistungen werden nicht akzeptiert, es sei denn, KIVNON hat diese ausdrücklich akzeptiert.

2.5 Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von KIVNON ausdrücklich genannten Stelle. Ist nicht Lieferung "ab Werk" (DAP oder DDP, Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Frachtführer vereinbarten Frist für Verladung und Versand KIVNON zur Verfügung zu stellen. Werden die vereinbarten Termine nicht eingehalten, gelten die Bestimmungen des Artikels 1.124 des spanischen Zivilgesetzbuches. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten bei der Herstellung oder Vorratshaltung der Materialien vor oder liegen Umstände vor, die eine fristgerechte Lieferung und/oder die Lieferung der vereinbarten Qualitäten verhindern oder erschweren können, muss der Lieferant KIVNON rechtzeitig im Voraus über diesen Umstand informieren.

2.6 Die vorbehaltlose Annahme der Lieferung oder Leistung nach Ablauf der vereinbarten Frist bedeutet nicht, dass KIVNON darauf verzichtet, eine Entschädigung oder einen Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen.

2.7 Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, so trägt er die erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Verpflegung und Werkzeug.

2.8 Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware trägt der Lieferant bis zum Eingang der Ware bei KIVNON oder, wenn dies nicht der Fall ist, bei der von KIVNON ausdrücklich hierfür benannten Stelle am Lieferort.

3. QUALITÄT

3.1 Der Lieferant garantiert, dass die Ware frei von Mängeln und in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Vertrages geliefert wird. Die Prüfung oder Bezahlung der Ware durch KIVNON bedeutet nicht, dass KIVNON diese akzeptiert oder den Lieferanten von seinen Verpflichtungen, Zusicherungen oder Garantien aufgrund dieses Vertrages entbindet. Ebenso behält sich KIVNON das Recht vor, die Waren vor der Auslieferung beim Lieferanten zu kontrollieren. Wenn KIVNON eine Inspektion oder Prüfung beim Lieferanten durchführt, hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun und für die Sicherheit und den Komfort des von KIVNON für die Inspektion bestimmten Personals zu sorgen. Der Lieferant verpflichtet sich, KIVNON unverzüglich über jeden Verdacht auf Mängel oder Anomalien zu informieren, die KIVNON dazu veranlassen könnten, die gelieferte Ware nicht anzunehmen.

3.2 Wenn der Lieferant über eine ISO-Zertifizierung verfügt, garantiert dies die Einhaltung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen und verringert somit den Umfang der Qualitätskontrollen, die bei der Auslieferung der Ware in den Einrichtungen von KIVNON erforderlich sind. In diesem Sinne und in angemessenem Rahmen akzeptiert der Lieferant, auditiert zu werden und sich jeder Bewertungsanfrage zu unterziehen, die auf die Überprüfung seiner Verpflichtungen abzielt. Außerdem muss der Lieferant KIVNON unverzüglich über alle Ereignisse informieren, die sich auf die ISO-Zertifizierung auswirken können (Erneuerung, Annullierung usw.).

3.3 Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KIVNON keine Änderungen an den Waren, Herstellungsverfahren, Herstellungsorten oder Rohstoffen vornehmen. Wenn Änderungen oder Modifikationen zwischen den Parteien vereinbart werden, gehen alle Kosten, die bei der Klassifizierung oder den Tests anfallen, zu Lasten des Lieferanten. Werden solche Änderungen oder Modifikationen vorgenommen, kann KIVNON den Vertrag kündigen, und der Lieferant ist daher verpflichtet, die Materialien zu dem von KIVNON inventarisierten Verkaufspreis zurückzukaufen und den entstandenen Schaden zu ersetzen.

3.4 Alle Entwurfs-, Herstellungs-, Montage-, Liefer- oder sonstigen Verpflichtungen, die aufgrund dieses Vertrags vom Lieferanten oder in seinem Namen eingegangen werden müssen, sind mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Der Lieferant haftet in vollem Umfang dafür, dass er in Übereinstimmung damit handelt.

4. PREIS 

4.1 Die Angebote und Listen für die vom Lieferanten angebotenen Produkte oder Dienstleistungen haben feste Preise, die nicht mehr geändert werden können, sobald das Angebot oder der Auftrag von KIVNON erteilt wurde. Ungeachtet dessen wird eine Preisüberprüfung vorgenommen, wenn sich die Preise für die Rohstoffe für die Waren wesentlich ändern.

4.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, umfasst der Kauf- oder Dienstleistungspreis alle Kosten, einschließlich Transport, Verpackung, Zölle, Gebühren, Versicherungen und Steuern, die auf die Transaktion erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Die vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen, die den gelieferten Produkten oder den Dienstleistungen entsprechen, werden KIVNON bei der Lieferung der Produkte oder bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Zufriedenheit von KIVNON vorgelegt.

5.2 Der Lieferant muss auf der Rechnung mindestens die Nummer und das Datum des Lieferscheins, das Bestimmungsunternehmen, die Bestellnummer und/oder die Bestellnummer von KIVNON angeben.

5.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung am 30. des Monats 60 Tage nach Erhalt der Rechnung.

6. GARANTIE

6.1 KIVNON nimmt die Waren oder Produkte in Empfang, wobei sie sich das Recht vorbehält, so schnell wie möglich im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit zu prüfen, ob sie mängelfrei, richtig und vollständig sind. Eventuell festgestellte Mängel werden von KIVNON gemeldet und reklamiert. In diesem Sinne verzichtet der Lieferant auf die Anfechtung von Mängelrügen, die nach Ablauf der üblichen Fristen erhoben werden.

6.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsmängel und versteckte Mängel. KIVNON hat dabei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, und der Lieferant kann die von KIVNON gewählte Art der Nacherfüllung nicht verweigern, es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

6.3 In dringenden Fällen, insbesondere wenn es um die Abwendung drohender Gefahren oder unverhältnismäßiger Schäden geht, kann KIVNON die festgestellten Mängel beseitigen, wobei der Lieferant die Kosten zu tragen hat.

6.4 Soweit KIVNON die durch die mangelhafte Lieferung der Ware entstehenden Kosten (Transport-, Arbeits-, Wege-, Materialkosten usw.) trägt, gehen diese zu Lasten des Lieferanten.

6.5 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant KIVNON von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Lieferant hat diese nicht zu vertreten.

6.6 Die Verjährungsfrist für die Rechte aus Sachmängeln beginnt an dem Tag, an dem die Ware bei der von KIVNON angegebenen Stelle eingeht (Gefahrübergang).

6.7 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachbesserung durch Ersatzlieferung nach, so beginnt die Verjährungsfrist für die ersatzweise gelieferte Ware mit deren Ablieferung, es sei denn, der Lieferant erklärt bei der Annahme der Nachbesserung ausdrücklich und begründet, dass er die Ersatzlieferung nur aus Gefälligkeit zur Vermeidung eines Rechtsstreits oder zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen für die Lieferung vorgenommen hat.

7. PRODUKTHAFTUNG 

7.1 Der Lieferant haftet für den Schaden, der durch die von ihm gelieferten mangelhaften Produkte oder Waren entsteht.

7.2 Die Haftung des Lieferanten umfasst alle entstandenen Ausgaben und Kosten, einschließlich derjenigen, die für die Rechtsverteidigung bei der Ausübung eines Rechtsstreits entstehen.

8. VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN AN DRITTE 

8.1 Wenn der Lieferant Unteraufträge an Dritte vergibt, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KIVNON, die KIVNON die Befugnis gibt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen und im Falle eines Verstoßes eine Entschädigung zu verlangen. Die Vergabe von Unteraufträgen führt zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen KIVNON und den Unterauftragnehmern des Lieferanten. Die Vergabe von Unteraufträgen entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen, und der Lieferant übernimmt die Handlungen seiner Unterauftragnehmer als seine eigenen gegenüber KIVNON; KIVNON kann die Rechnungen und die ausstehenden Zahlungen an den Lieferanten einbehalten und sie direkt an seine Unterauftragnehmer zahlen.

9. GELIEFERTES MATERIAL

9.1 Das gesamte von KIVNON gelieferte Material bleibt Eigentum von KIVNON und wird gegen Pfand geliefert. Die gelieferten Materialien dürfen nicht an Dritte geliefert oder abgetreten oder für andere als die in der Bestellung genannten Zwecke verwendet werden.

9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, das gelieferte Material in gutem Zustand zu halten und es von seinem eigenen Vermögen zu trennen und als Eigentum von KIVNON zu kennzeichnen.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, das gelieferte Material gegen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu versichern, wobei er das Interesse von KIVNON an der Police angibt und sie als Begünstigte benennt.

9.4 Nach Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder nach Aufforderung durch KIVNON hat der Lieferant das gelieferte Material in gutem Zustand an KIVNON zurückzugeben.

9.5 Wenn KIVNON den Bestand des gelieferten Materials in den Einrichtungen des Lieferanten überprüfen muss, muss dieser den von KIVNON zur Durchführung dieser Aufgabe autorisierten Mitarbeitern Zugang gewähren.

10. PRODUKTAUSFUHREN

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zur Exportkontrolle einzuhalten.

11. GEWALTSAME ÜBERGRIFFE

11.1 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten unter anderem: a) Naturereignisse mit katastrophalen Auswirkungen wie Seebeben, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdbewegungen, Seestürme, Überschwemmungen und ähnliches. b) Kriege, Unruhen, Revolutionen und/oder schwere Friedensbrüche. c) Feuer, Explosionen, Zerstörung von Maschinen oder anderen Anlagen. d) Arbeitskonflikte wie Streiks, Aussperrungen, Produktionsunterbrechungen und Betriebsbesetzungen. e) Widerruf oder Annullierung von Genehmigungen, Aussperrungen oder Zwangsschließungen des gesamten oder eines Teils des Unternehmens.

11.2 KIVNON ist nicht verpflichtet, die Lieferung der Waren oder die erbrachten Leistungen abzunehmen, solange die in Artikel 8.1 genannten Ereignisse höherer Gewalt andauern. Ebenso kann KIVNON den Vertrag während des Fortbestehens dieser Umstände und in der Woche nach deren Ende ganz oder teilweise auflösen, sofern die Dauer dieser Umstände von Bedeutung ist und der Bedarf an Lieferungen infolge der Belieferung durch andere Lieferanten, die für diese Zwecke erforderlich sind, erheblich reduziert wird.

12. KÜNDIGUNG UND VERZICHT

12.1 Neben den allgemeinen Kündigungsgründen aufgrund von Verstößen und gegebenenfalls versteckten Fehlern oder Mängeln an der gelieferten Sache kann KIVNON in folgenden Fällen auf den Vertrag verzichten oder ihn kündigen: a) Wenn eine gewisse Gefahr oder das Risiko besteht, dass in den finanziellen Verhältnissen des Lieferanten eine grundlegende Verschlechterung eintritt oder besteht, die ihn dazu veranlassen könnte, die vereinbarte Lieferung nicht einzuhalten. b) Wenn die gelieferte Sache oder Ware vor der Lieferung ganz oder teilweise verloren geht, auch aufgrund eines unvorhergesehenen oder vom Lieferanten nicht zu vertretenden Unfalls. In jedem Fall kann KIVNON im Falle eines teilweisen Verlustes nach eigenem Ermessen den Preis zahlen und die erhaltene Ware behalten. Wenn eine Dienstleistung vereinbart wird, gilt diese Klausel. c) Gemäß den Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.2 Bei Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist kann KIVNON die Erfüllung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; in beiden Fällen kann sie den Ersatz des durch die Verzögerung und/oder Nichteinhaltung entstandenen Schadens verlangen.

13. ARBEITSSICHERHEIT

13.1 Die vom Lieferanten für die Ausführung der Arbeiten in den Einrichtungen von KIVNON eingesetzten Personen müssen alle geltenden Arbeitsschutzgesetze einhalten, und KIVNON ist von jeglicher Haftung im Falle von Arbeitsunfällen, die sie in ihren Einrichtungen erleiden, befreit.

14. VERTRAULICHKEIT

14.1 Die gesamte Dokumentation von KIVNON, zu der der Lieferant Zugang hat, gilt als vertrauliche Information. Diese Dokumentation kann Geschäftsgeheimnisse, Systeme, Software und Hardware, Konzepte, Entwürfe, Konfigurationen, Zeitpläne, Kosten, Betriebsmerkmale, Spezifikationen, Techniken, urheberrechtlich geschütztes Material, patentierte oder patentierbare Erfindungen, Pläne, Methoden, Zeichnungen, Daten, Tabellen, Berechnungen, Dokumente und sonstiges schriftliches Material, Texte zur Erläuterung von Computerprogrammen, Flussdiagramme, Quell- und Objektcodes, Geschäfts- und Marketingpläne, Informationen über Transaktionen und Vereinbarungen, Ziele, Kundenstandorte und Daten umfassen.

14.2 Die vertraulichen Informationen werden von KIVNON im Rahmen des mit dem Lieferanten vereinbarten Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt und/oder offenbart, wobei der Lieferant alle notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um die entsprechende Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht zu wahren und aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet, dass u.a. die folgenden Verpflichtungen einzuhalten sind: a) Die vertraulichen Informationen ordnungsgemäß vertraulich zu behandeln und mit der gleichen Sorgfalt zu schützen wie die eigenen vertraulichen Informationen, die in jedem Fall sorgfältig zu behandeln sind. b) Die vertraulichen Informationen nur für die im vereinbarten Vertrag beschriebenen Zwecke oder für andere von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarte Zwecke zu verwenden. c) die vertraulichen Informationen in keiner Weise zu kopieren oder zu vervielfältigen, es sei denn, dies ist für die verfolgten Zwecke ausdrücklich erforderlich, und dies ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Partei, die die vertraulichen Informationen liefert, keinem Dritten zu gestatten oder anzuordnen. d) die die vertraulichen Informationen übermittelnde Partei unverzüglich davon zu unterrichten, dass die die vertraulichen Informationen empfangende Partei eine gerichtliche, behördliche, behördliche oder sonstige Aufforderung erhalten hat, die vertraulichen Informationen ganz oder teilweise herauszugeben, so dass die die vertraulichen Informationen übermittelnde Partei in die Lage versetzt wird, die entsprechenden Maßnahmen auf ihre Kosten zu ergreifen. e) die vertraulichen Informationen zurückzugeben, wenn die sie übermittelnde Partei dies verlangt.

14.3 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Lieferant nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, aus welchem Grund auch immer, alle Unterlagen, Veröffentlichungen, Materialien oder Hintergrundinformationen, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückgeben muss. Ebenso bleiben die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Beendigung der Beziehung auf unbestimmte Zeit in Kraft.

14.4 Die vom Lieferanten auf der Grundlage der Daten, Entwürfe, Zeichnungen, maßstabsgetreuen Modelle und dergleichen, die Eigentum von KIVNON sind, entwickelten Produkte oder Dienstleistungen dürfen vom Lieferanten nicht für den eigenen Gebrauch verwendet oder Dritten angeboten oder geliefert werden.

15. SEVERABILITÄT

15.1 Sollten einige oder alle Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der Verträge zwischen den Parteien, auf die in diesen Bedingungen Bezug genommen wird, nichtig oder anfechtbar sein, so sind sie nach dem anwendbaren Recht zu streichen, ohne dass dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.

16. NACHRICHTEN

16.1 Alle Mitteilungen, die sich auf diesen Vertrag beziehen, sind schriftlich mit allen gültigen Mitteln zu übermitteln, die das Datum des Eingangs, den Inhalt und den Adressaten aufzeichnen. Die Dokumente im Zusammenhang mit diesem Vertrag und die Mitteilungen sind in der Vertragssprache abzufassen.

17. ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT

17.1 Das auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag anwendbare Recht ist das spanische Recht, unter Ausschluss der kollidierenden Bestimmungen und des Haager Übereinkommens über ein einheitliches Gesetz über den internationalen Warenkauf, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und anderer Konventionen.

17.2 Für alle anderen Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind ausschließlich die Gerichte von Barcelona zuständig.

17.3 Im Falle von Abweichungen zwischen der spanischen und der englischen Fassung dieses Gesellschaftsvertrags ist die spanische Fassung maßgebend.

RECHT UND GERICHTSBARKEIT  

Alle Fragen, die sich zwischen KIVNON und dem Nutzer in Bezug auf die Auslegung, Einhaltung und Gültigkeit des vorliegenden rechtlichen Hinweises ergeben, werden durch dessen eigene Klauseln und, in allen darin nicht vorgesehenen Fragen, in Übereinstimmung mit der spanischen Gesetzgebung geregelt, wobei sich die Parteien ausdrücklich der Gerichtsbarkeit der Gerichte am Sitz von KIVNON unterwerfen.